KZBV:
G-BA beschließt Erstfassung der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie
Vertragszahnärzte können Heilmittel künftig im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach einer eigenen Richtlinie verordnen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) - das wichtigste GKV-Beschlussgremium - am Donnerstag in Berlin entschieden. Verabschiedet wurde erstmalig eine Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte, die auf Antrag der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) als stimmberechtigte Trägerorganisation mit den Partnern der Selbstverwaltung und der Patientenvertretung erarbeitet worden war.
Dr. Günther E. Buchholz,
stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KZBV
Bild: KZBV
Die KZBV hat damit ihr Verhandlungsziel erreicht, eine praxisnahen Richtlinie zu gestalten, die eine rechtssichere Verordnung von nHeilmitteln durch Vertragszahnärzte ermöglicht und das bisherige nVersorgungsgeschehen weitgehend abbildet.
Somit wird auch eine deutliche Verbesserung der Versorgung erreicht, indem Patienten zum Beispiel Verordnungen für den zahnärztlichen Bereich nicht wie bisher bei anderen Ärzten einholen müssen. Die neue Richtlinie soll nach Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit voraussichtlich zum 1. Juli 2017 in Kraft treten.
"Der Beschluss bringt insbesondere für Zahnärzte und Patienten, aber auch für Krankenkassen und Heilmittelerbringer deutlich mehr Rechtssicherheit mit sich. Zugleich wird die Eigenständigkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung im G-BA unterstrichen. Unsere Position in diesem ansonsten zur Vereinheitlichung ärztlicher Bereiche tendierenden Gremium wurde mit dem Beschluss klar gestärkt", sagte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV.
Dr. Wolfgang Eßer,
Vorsitzender des Vorstandes der KZBV
Bild: KZBV
"Der Heilmittelkatalog ist jetzt fachlich auf die spezifischen Erfordernisse der zahnärztlichen Versorgung zugeschnitten. Davon profitieren besonders die Patienten, da Verordnungen bei Störungen im Zahn-, Mund- und Kiefergesichtsbereich sowie bei Sprech- und Sprachstörungen direkt durch Zahnärzte veranlasst werden können. Darüber hinaus erleichtern konkrete Zuordnungen von Indikationen zu einzelnen Heilmitteln Entscheidungen der Behandler, welche Heilmittel in welchem Umfang verordnungsfähig sind", betonte Dr. Günther E. Buchholz, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KZBV. Als Beispiel nannte er Krankengymnastik für Versicherte mit Störungen des zentralen Nervensystems und Auswirkungen auf den Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich.
Hintergrund: Verordnung von Heilmitteln durch Zahnärzte und Ärzte
Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die von Zahnärzten oder Ärzten verordnet und von anderen Leistungserbringern erbracht werden. In der vertragszahnärztlichen Versorgung werden beispielsweise logopädische Behandlungen und physiotherapeutische Leistungen als verordnungsfähig angesehen.Quelle: KZBV