GEMA-Pflicht
für Musik in Praxen entfällt
Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) informieren über das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.6.15, nachdem für das Abspielen von Radiomusik in Zahnarztpraxen keine Gebühren an die Verwertungsgesellschaft GEMA gezahlt werden müssen (Az.: I ZR 14/14).
Mit seiner Entscheidung folgt der BGH einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom März 2012, der im Fall eines italienischen Zahnarztes im gleichen Sinne entschieden hatte. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hatte einen Zahnarzt auf nachträgliche Zahlung von Gebühren verklagt, weil dieser in seinem Wartezimmer Radiomusik hatte laufen lassen.
"Nach jahrelanger Unklarheit in dieser Sache besteht nun Rechtssicherheit", so Dr. Peter Engel, Präsident der BZÄK. Bereits im Jahr 2012 hatte die BZÄK aufgrund des EuGH-Urteils dafür plädiert, keine GEMA-Gebühren von Zahnärzten zu verlangen.
Dr. Wolfgang Eßer,
Vorstandsvorsitzender der KZBV
Bild: KZBV
"Aus zahnmedizinischer Sicht kann ein Radioprogramm im Wartezimmer und bei der Behandlung die angespannte Situation für Patienten auflockern und eine angenehme Atmosphäre schaffen", erklärte Engel.
Dr. Wolfgang Eßer, Vorstandsvorsitzender der KZBV: "Die höchstrichterliche Entscheidung der Karlsruher Richter ist nur konsequent. Damit ist auf nationaler Ebene endgültig klargestellt, dass eine Wiedergabe von Hintergrundmusik in Praxen keine öffentliche Wiedergabe ist und nicht vergütungspflichtig unter das Urheberrechtsgesetz fällt."
"Es ist sehr vernünftig, in der Praxis Musik zur Beruhigung einzusetzen, um bei panikähnlichen Zuständen die Angst - zum Beispiel vor dem Bohren - etwas zu nehmen. Wenn sich der Patient auf das Radioprogramm konzentriert, kann er die Gedanken an Schmerzen möglicherweise verdrängen. Solche Effekte sind mittlerweile auch klinisch sehr gut belegt, unter anderem auch durch eine aktuelle wissenschaftliche Studie der Universität Witten/Herdecke\\", sagte Eßer.
Quelle: KZBV / BZÄK